Jeder Psychotherapeut ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Niemand erhält Auskünfte über die Behandlung - es sei denn, der Patient selbst (oder die Sorgeberechtigten) entbinden den Therapeuten von seiner Schweigepflicht. In der Sprechstunde und in Vorgesprächen hat jeder Patient die Möglichkeit, den Therapeuten kennenzulernen. Außerdem wird der Therapeut mit dem Patienten abklären, ob eine Therapie und/oder andere Hilfen sinnvoll sind.

 

Eine Überweisung durch den Haus- oder Kinderarzt ist nicht zwingend erforderlich.

 

Psychotherapeutische Behandlungen gehören zu den Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Kosten werden von der jeweiligen Krankenkasse übernommen. Für die Beantragung aller psychotherapeutischen Behandlungen ist allerdings notwendig, dass der Haus- oder Kinderarzt den sogenannten Konsiliarbericht ausfüllt und damit die Psychotherapie befürwortet. Das entsprechende Formular für den Arzt bekommen Sie bei uns in der Praxis.

 

Eine Akutbehandlung umfasst bis zu 12 Sitzungen und ist bei der Krankenkasse nur anzeigepflichtig. Eine Kurzzeittherapie (2 x 12 Sitzungen)oder eine Langzeittherapie (60 Sitzungen) muss während der Vorgespräche beantragt und dann von der Krankenkasse genehmigt werden. Für die Beantragung einer Langzeittherapie verfasst der Therapeut einen Bericht über die psychischen Probleme und die Therapieziele in anonymisierter Form. Dieser Bericht wird einem Gutachter vorgelegt, der den Antrag befürworten muss, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Von allen Inhalten einer psychotherapeutischen Behandlung erhält die Krankenkasse – mit Ausnahme der Diagnose – keine Kenntnis.

 

Für Kinder & Jugendliche (bis 21 Jahre) in der gesetzlichen Krankenkasse gilt hinsichtlich der Verhaltenstherapie:

Der Bewilligungsumfang beträgt bei einer Kurzzeit-Psychotherapie 2 x 12 Therapiestunden für das Kind / den Jugendlichen + 2 x 3 Sitzungen für die Eltern. Bei einer Langzeit-Psychotherapie werden für das Kind / den Jugendlichen 60 Therapiestunden + 15 Sitzungen für die Eltern beantragt.

Für Erwachsene in der gesetzlichen Krankenkasse gilt hinsichtlich der Verhaltenstherapie:

Der Bewilligungsumfang beträgt bei einer Kurzzeit-Psychotherapie 2 x 12 Therapiestunden und bei einer Langzeit-Psychotherapie 60 Therapiestunden.

 

Kurzzeittherapie können bei Bedarf in Langzeittherapien umgewandelt werden und Langzeittherapien können in besonderen Fällen auf insgesamt 80 Behandlungsstunden verlängert werden.

 

Wenn der Patient während der Psychotherapie die Krankenkasse wechselt, muss er dies rechtzeitig dem Therapeuten mitteilen, damit die Kostenübernahme bei der neuen Krankenkasse neu beantragt werden kann.

 

Private Krankenkassen haben sehr unterschiedliche Vertragsbedingungen für psychotherapeutische Behandlungen. Diese sollten rechtzeitig vor Behandlungsbeginn geklärt werden. Das Honorar richtet sich nach den in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegten Sätzen.

 

In der Regel findet wöchentlich eine Therapiesitzung statt. Die Dauer einer Behandlungssitzung beträgt 50 min. Terminabsagen müssen sobald wie möglich erfolgen und können auch auf den Anrufbeantworter gesprochen werden. Für nicht rechtzeitige abgesagte Termine kann ein Ausfallhonorar privat in Rechnung gestellt werden. Über das Therapie-Ende entscheiden normalerweise Patient und Psychotherapeut gemeinsam. Die Gründe für jede Therapiebeendigung sollten rechtzeitig besprochen werden. Nicht immer werden für eine erfolgreiche Psychotherapie alle bewilligten Behandlungsstunden in Anspruch genommen.

 

Weitere Patienten-Informationen (z.B. die Broschüre „Wege zur Psychotherapie") stellt die Bundespsychotherapeutenkammer bereit:

www.bptk.de

 

Einen Flyer der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer speziell zur Psychotherapie mit Kinder- und Jugendlichen und den BPtK-Elternratgeber können Sie hier downloaden:

www.opk-info.de